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Urlaubsanspruch-Rechner nach dem Bundesurlaubsgesetz

Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen gesetzlich zu — 24 Werktage, 20 Arbeitstage oder anteilig? Rechnen Sie es in einer Minute aus. Der Rechner berücksichtigt Ihre Arbeitstage pro Woche (§ 3 BUrlG, § 4 TzBfG), den Eintritt im Laufe des Jahres (§ 5 BUrlG) und bereits beim vorherigen Arbeitgeber gewährten Urlaub (§ 6 BUrlG) — und erklärt jedes Ergebnis Schritt für Schritt.

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch

Das Formular ist mit einem Beispiel ausgefüllt: Fünf-Tage-Woche, Eintritt zum 1. August. Ersetzen Sie die Werte durch Ihre eigenen und rechnen Sie neu.

Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht der Stunden: wer an fünf kürzeren Tagen arbeitet, behält die vollen Urlaubstage der Fünf-Tage-Woche.

Beschäftigung in diesem Jahr

Nur ausfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis noch im Eintrittsjahr endet.

Ergebnis mit Erklärung Schritt für Schritt

  1. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage im Jahr, gerechnet auf die Sechs-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Bei 5 Arbeitstagen pro Woche wird umgerechnet: 24 × 5/6 = 20 Tage Jahresurlaub.

  2. Im Eintrittsjahr entsteht der Anspruch anteilig: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG) — ein angefangener Monat zählt nicht. In diesem Jahr sind das 5 volle Monate: August, September, Oktober, November, Dezember.

    20 × 5/12 = 8,33. Der Bruchteil wird zugunsten des Arbeitnehmers auf einen vollen Tag aufgerundet: 9 Tage. (§ 5 Abs. 2 BUrlG rundet erst ab einem halben Tag auf; die Aufrundung jedes Bruchteils ist verbreitete, arbeitnehmerfreundliche Praxis und unterschreitet den gesetzlichen Anspruch nie.)

    Zur Einordnung: In den ersten sechs Monaten läuft die Wartezeit (§ 4 BUrlG), in der der volle Jahresanspruch noch nicht erworben ist; der anteilige Anspruch nach § 5 entsteht bereits mit jedem vollen Monat.

Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr: 9 Tage.

Der Rechner dient der Information und bildet den gesetzlichen Mindesturlaub nach den allgemeinen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes ab; arbeits- oder tarifvertraglich kann mehr vereinbart sein, und in Sonderfällen legt der Arbeitgeber den Anspruch im Einzelfall fest.

Urlaubsanspruch berechnen — die Regel in drei Schritten

  1. Zählen Sie Ihre Arbeitstage pro Woche. Das Gesetz gewährt 24 Werktage auf Basis der Sechs-Tage-Woche; bei weniger Arbeitstagen wird proportional umgerechnet: 24 × Arbeitstage ÷ 6.
  2. Ganzjährig beim selben Arbeitgeber? Dann ist das Ergebnis aus Schritt 1 Ihr gesetzlicher Jahresurlaub — 20 Tage bei der üblichen Fünf-Tage-Woche.
  3. Eintritt im Laufe des Jahres? Für das Eintrittsjahr entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollen Monat des Arbeitsverhältnisses; Urlaub vom vorherigen Arbeitgeber wird angerechnet.

24 Werktage oder 20 Arbeitstage? Beides ist richtig (§ 3 BUrlG)

Das Bundesurlaubsgesetz zählt in Werktagen — allen Tagen außer Sonn- und Feiertagen, also Montag bis Samstag — und kommt so auf 24. Wer an weniger als sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet in die eigene Woche um. Der Anspruch bleibt derselbe: vier Wochen Urlaub im Jahr.

Arbeitstage pro WocheGesetzlicher Jahresurlaub
6 Tage24 Urlaubstage
5 Tage20 Urlaubstage
4 Tage16 Urlaubstage
3 Tage12 Urlaubstage
2 Tage8 Urlaubstage
1 Tag4 Urlaubstage

Anders als das polnische Recht kennt das Bundesurlaubsgesetzkeine Erhöhung nach Betriebszugehörigkeit: der gesetzliche Mindesturlaub ist nach 20 Jahren derselbe wie im ersten Jahr. Mehr Urlaub kommt aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.

Teilzeit: Tage zählen, nicht Stunden (§ 4 Abs. 1 TzBfG)

Der häufigste Rechenfehler bei Teilzeit: die Stunden halbieren und die Urlaubstage gleich mit. Richtig ist —Urlaubstage folgen den Arbeitstagen pro Woche, nicht den Stunden. Wer an fünf kürzeren Tagen arbeitet, behält die vollen 20 Tage: jeder Urlaubstag deckt dann einen kürzeren Arbeitstag ab. Wer dieselben Stunden auf drei Tage verteilt, braucht für eine freie Woche nur drei Urlaubstage — deshalb 24 × 3 ÷ 6 = 12.

Eintritt im Laufe des Jahres — nur volle Monate zählen (§ 5 BUrlG)

Für das Eintrittsjahr entsteht der Anspruch anteilig:ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monatdes Arbeitsverhältnisses. Ein angefangener Monat zählt — anders als im polnischen Recht — nicht: wer am 20. Juli anfängt, sammelt ab August.

Beispiel. Fünf-Tage-Woche (20 Tage Jahresurlaub), Eintritt zum 1. August: bis Jahresende sind das fünf volle Monate (August bis Dezember), also 20 × 5/12 = 8,33. Der Bruchteil wird zugunsten des Arbeitnehmers auf einen vollen Tag aufgerundet:9 Urlaubstage. (§ 5 Abs. 2 BUrlG selbst rundet erst ab einem halben Tag auf; die Aufrundung jedes Bruchteils ist verbreitete, arbeitnehmerfreundliche Praxis und unterschreitet den gesetzlichen Anspruch nie.)

In den ersten sechs Monaten läuft daneben dieWartezeit (§ 4 BUrlG): der volleJahresanspruch ist erst nach ihrem Ablauf erworben. Endet die Wartezeit noch im Eintrittsjahr — also bei Eintritt spätestens am 1. Juli —, besteht für dieses Jahr der volle Anspruch; die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 gilt nur, wenn sie das Kalenderjahr überdauert. Auch beim Ausscheiden zählt die Grenze: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte geht, behält den vollen Jahresanspruch; gezwölftelt wird nur ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte oder vor erfüllter Wartezeit.

Urlaub vom vorherigen Arbeitgeber — Obergrenze, nicht Abzug (§ 6 BUrlG)

Wer im Jahr des Wechsels beim alten Arbeitgeber schon Urlaub genommen hat, für den gilt eine einzige Regel:der Gesamturlaub des Jahres darf den Jahresanspruch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Das ist eine Obergrenze — kein einfaches Abziehen der genommenen Tage vom anteiligen Anspruch.

Damit der neue Arbeitgeber rechnen kann, muss der alte eineBescheinigung über den bereits gewährten Urlaubausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG) — die Urlaubsbescheinigung gehört zu den Unterlagen beim Arbeitgeberwechsel.

Übertragung und Verfall (§ 7 Abs. 3 BUrlG)

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe sie rechtfertigen — dann muss der Urlaubbis zum 31. März genommen werden. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub darüber hinaus nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie imBundesurlaubsgesetz (gesetze-im-internet.de).

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also Montag bis Samstag. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält umgerechnet 20 Arbeitstage — das ist derselbe Urlaub von vier Wochen, nur in anderen Tagen gezählt. Arbeits- oder Tarifverträge gewähren häufig mehr; weniger als das gesetzliche Minimum dürfen sie nicht vereinbaren.

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden. Die Formel: 24 × Arbeitstage pro Woche ÷ 6. Bei drei Arbeitstagen pro Woche sind das 12 Urlaubstage, bei fünf Tagen 20. Wer an fünf kürzeren Tagen arbeitet, behält die vollen 20 Tage — jeder Urlaubstag ist dann einfach ein kürzerer Arbeitstag (§ 4 Abs. 1 TzBfG, pro-rata-temporis).

Was ist die Wartezeit und wann habe ich den vollen Anspruch?

Der volle Jahresanspruch wird erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit, § 4 BUrlG). Wer spätestens am 1. Juli eintritt, erfüllt die Wartezeit noch im Kalenderjahr und hat für das Eintrittsjahr den vollen Anspruch; bei späterem Eintritt entsteht für jeden vollen Monat ein Teilanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Der Rechner bildet beide Fälle ab.

Wie wird der Urlaub beim Arbeitgeberwechsel berechnet?

Für das Eintrittsjahr beim neuen Arbeitgeber entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG) — ein angefangener Monat zählt nicht. Zusätzlich gilt: Urlaub, den der vorherige Arbeitgeber in demselben Jahr bereits gewährt hat, wird angerechnet, denn ein Doppelanspruch für dasselbe Jahr ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Der vorherige Arbeitgeber muss darüber eine Bescheinigung ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG).

Verfällt mein Urlaub am Jahresende?

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen; eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe sie rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub außerdem nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den noch offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Zählt der Samstag als Urlaubstag?

Nur, wenn er für Sie ein Arbeitstag ist. Das Gesetz zählt in Werktagen (Montag bis Samstag) und kommt so auf 24; wer samstags nicht arbeitet, rechnet in Arbeitstagen und kommt auf 20. Beides ist derselbe Anspruch von vier Wochen Urlaub im Jahr — verglichen werden dürfen nur Zahlen mit derselben Zählweise.

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